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Ukraine-Krieg: Steuerliche Entlastungen für Helfende

Zahlreiche steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen für Helfende

Die Bilder und Nachrichten vom Krieg in der Ukraine erschüttern die Welt zutiefst. Hierdurch wurde eine Welle der Hilfsbereitschaft und Solidarität ausgelöst und das Bundesfinanzministerium unterstützt dieses Engagement, indem es viele steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen für die Helfenden im Zeitraum 24.02.2022 bis 31.12.2022 in Aussicht stellt.

 

Die wichtigsten Maßnahmen haben wir für Sie zusammengefasst:

 

Spendennachweis vereinfacht

Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auf ein dafür eingerichtetes inländisches Sonderkonto (beispielsweise Vereine) geleistet werden. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten.

Unabhängig von der Höhe der Spende genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Also beispielsweise der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Überweisung per Online-Banking. Wichtig: Die Nachweise müssen aufbewahrt und dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

 

Vereinfachung für Vereine

Steuerbegünstigte Körperschaften (beispielsweise Sport- und Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine) dürfen Mittel ausnahmsweise für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Personen verwenden, selbst wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist (beispielsweise, weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet). Das ist insofern eine steuerliche Unterstützung, da steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen dürfen, die sie laut ihrer Satzung fördern.

Die Regelung gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die beispielsweise mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden

 

Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer können - zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer Hilfsorganisation - auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten. Auf diesen Teil des Lohns fällt dann keine Lohnsteuer an. Daher erscheint der gespendete Arbeitslohn auch später nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, die Spende dokumentiert und den Vorgang entsprechend im Lohnkonto aufzeichnet.

Im Übrigen können auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftige auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn verzichten, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser gespendete, steuerfreie Arbeitslohn nicht mehr in der Einkommensteuererklärung als Spende angegeben werden darf.

 

Unterstützung als Betriebsausgabe

Unternehmen können ihre Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie dadurch wirtschaftliche Vorteile anstreben, die in der Sicherung oder Erhöhung ihres unternehmerischen Ansehens liegen (sogenanntes Sponsoring).

Diese wirtschaftlichen Vorteile sind beispielsweise dadurch erreichbar, dass ein Unternehmen als Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer steuerbegünstigten Körperschaften sowie der öffentlichen Hand helfen. Es gelten Erleichterungen für umsatzsteuerlich relevante Unterstützungsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften.

 

Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung

Viele Unternehmen stellen in Form einer Sachspende unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke z. B. an Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen bereit. Diese sog. unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen in diesem besonderen Fall nicht der Umsatzsteuer, der Vorsteuerabzug ist aber weiterhin möglich. Vorausgesetzt wird, dass die unterstützte Einrichtung einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen bei den vom Ukraine-Krieg Geschädigten leistet.

Ebenfalls entfällt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn private Unternehmen Unterkünfte, wie z. B. Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, unentgeltlich an aus der Ukraine geflüchtete Menschen überlassen. Eine Korrektur der Vorsteuer ist nicht erforderlich.

 

Steuerbefreiung für Schenkungen

Soweit es sich bei den Zuwendungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte um Schenkungen handelt, kommt eine Befreiung von der Schenkungsteuer in Betracht. Hiervon können Sie u. a. profitieren bei einer Zuwendung an gemeinnützige Körperschaften wie Religionsgemeinschaften sowie bei weiteren Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet.

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