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Steuertipps für das Jahr 2023

Steueränderungen nach dem Jahressteuergesetz 2022

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Im Folgenden geben wir einen Überblick zu ausgewählten steuerlichen Änderungen und Neuerungen, die Sie nun im Jahr 2023 erwarten:

Erhöhung von Freibeträgen

  • Zur Eindämmung der aus der Inflation resultierenden Folgen ist der Grundfreibetrag für 2023 auf € 10.908 und für 2024 auf € 11.604 angepasst.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von bisher € 1.200 auf € 1.230 angehoben.  
  • Die Home-Office-Pauschale wird von bisher € 5 auf € 6 pro Tag angehoben und der jährliche Höchstbetrag wird von bisher € 600 auf € 1.260 erhöht. Damit sind künftig 210 Home-Office-Tage begünstigt statt bisher 120. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Aus dem Höchstbetrag des Arbeitszimmers wird ein Pauschbetrag, so dass Einzelaufwendungen nicht mehr ermittelt oder nachgewiesen werden müssen. Der unbegrenzte Abzug ist weiterhin möglich.
  • Der Sparer-Pauschbetrag wird von € 801 auf € 1.000 erhöht; bei Zusammenveranlagung auf nunmehr € 2.000.
  • Der Ausbildungsfreibetrag wird von € 924 auf € 1.200 erhöht.
  • Der steuerliche Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird um € 252 auf € 4.260 erhöht.

Altersvorsorge und Renten

  • Die volle steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen erfolgt nun schon ab 2023 statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden.
  • Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

Abschreibungen

  • Für die Abschreibung von Wohngebäuden wird der lineare AfA-Satz von 2% auf 3% erhöht. Die Anhebung greift für Wohngebäude mit Fertigstellung ab 01.01.2023.
  • Die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau nach 7b EStG wird für die Jahre 2023-2026 reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien ausgerichtet. Laut Gesetz können für vier Jahre jeweils 5% der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, solange die Baukosten nicht über € 4.800 pro Quadratmeter liegen und der sehr hohe Standard des Energieeffizienzhauses 40 eingehalten wird. Die Abschreibung ist auf € 2.500 /m² gedeckelt. In Höhe des Betrages ist sodann in den ersten vier Jahren eine Gesamtabschreibung von 4x3% (lineare AfA) zzgl. 4x5% (Sonderabschreibung)= 32% möglich. In den ersten vier Jahren kann das Gebäude somit zu einem Drittel abgeschrieben werden.

PV-Anlagen

  • Neu eingeführt wurde eine ertragsteuerliche Steuerfreiheit für die nachfolgenden Photovoltaikanlagen ab dem VZ 2022:
    • mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof);
    • mit einer Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kW auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten (pro Wohn- und Gewerbeeinheit)

Gedeckelt ist die Befreiung auf höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Die Einnahmen und Entnahmen sind nach dem neuen §3 Nr. 72 EStG steuerfrei ab dem 01.01.2023. Unerheblich ist, ob es sich um eine alte oder eine neue Anlage handelt. Damit löst die gesetzliche Regelung die im Jahr 2021 erlassenen BMF-Schreiben ab. Es gibt kein Wahlrecht mehr, sich auf die Liebhaberei zu berufen. Damit entfällt zugleich der Ansatz von Verlusten oder die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g EStG.

  • Umsatzsteuerlich wird erstmal ein Steuersatz von 0% in 12 Abs. 3 UStG eingeführt. Begünstigt ist die Lieferung von PV-Anlagen vom Händler/Handwerker an den Betreiber. Unerheblich ist, ob die Lieferung aus dem Inland, dem übrigen Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittland erfolgt. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Händler/Handwerker den Vorsteuerabzug behält. Der „normale“-PV-Anlagenbetreiber muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen, denn es fällt erst gar keine Umsatzsteuer an. Für die Ausgangsumsätze ergibt sich keine Änderung. Diese unterliegen weiterhin der Kleinunternehmerregelung bzw. Regelbesteuerung, wenn der Betreiber bereits aus anderen Gründen Regelunternehmer nach § 2 UStG ist.

Umsatzsteuerlich ist somit die Eingangsleistung steuerbegünstigt und einkommensteuerlich die Ausgangsleistung.

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