Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Staatliche Förderungen von umweltbewusster Mobilität
Ein Teil des grünen Steuerrechtes umfasst die Förderungen von umweltbewusster Mobilität:
Durch verschiedene steuerliche Anreize und Vergünstigungen wird der Kauf und Betrieb von Elektrofahrzeugen attraktiver gemacht. Das ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch für unseren Geldbeutel!
Die Vorteile reichen von direkten Kaufprämien über Steuervergünstigungen bis hin zu geringeren Betriebskosten. Das bedeutet, dass der Umstieg auf Elektromobilität finanziell leichter zu stemmen ist und für viele von uns eine realistische Option wird.
So hat der Gesetzgeber zur Förderung der vermehrten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen die Besteuerung der Privatfahrten zu Gunsten des Nutzers angepasst.
Ein betriebliches Fahrzeug, das vom Arbeitnehmer oder Unternehmer auch privat genutzt werden darf, muss als geldwerter Vorteil der Besteuerung unterworfen werden. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils wird grundsätzlich eine der nachstehenden Methoden verwendet:
- Listenpreismethode
- Fahrtenbuchmethode
Nachfolgend haben wir Beispiele zur Listenpreismethode dargestellt, mit denen verdeutlicht wird, welchen steuerlichen Effekt die Förderung der E-Mobilität mit sich bringt.
Bei der Listenpreismethode wird die Privatnutzung mit 1% des Bruttolistenpreises der Besteuerung unterworfen; die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte haben wir aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt:
Beispiel:
Bruttolistenpreis |
€ 50.000 |
|
1% vom Bruttolistenpreis |
€ 50.000 * 1 % |
€ 500,00 |
Beispielhafter Steuersatz (zur Vereinfachung einheitlich 30%) |
€ 500 *30% |
€ 150,00 Steuerbelastung |
In diesem Fall bedeutet dies eine Steuerbelastung von € 150 im Monat.
Zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird die Steuerbelastung für diese Fahrzeuge gemindert.
Elektrofahrzeuge
Bei Elektrofahrzeugen mit einer CO2-Emission von 0 g/km und einem Bruttolistenpreis < 60.000 € wird der Bruttolistepreis nur zur einem Viertel angesetzt. (Anwendbar bei Anschaffung ab 2019 bis einschließlich 2030.)
Beispiel:
Bruttolistenpreis |
€ 50.000 |
|
1% vom „geviertelten“ Bruttolistenpreis |
€ 12.500 * 1% |
€ 125,00 |
Beispielhafter Steuersatz (zur Vereinfachung einheitlich 30%) |
€ 125 *30% |
€ 37,50 Steuerbelastung |
In diesem Fall bedeutet dies eine Steuerbelastung von € 37,50 im Monat.
Ist der Bruttolistepreis > 60.000 € so halbiert sich dieser bei der Berechnung. (Anwendbar bei Anschaffung ab 2022 bis einschließlich 2024.)
Hybridfahrzeuge
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen mit einer CO2-Emission von höchstens 50 g/km oder einer Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 km wird der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte angesetzt. (Anwendbar bei Anschaffung ab 2022 bis einschließlich 2024, ab 2025 bis einschließlich 2030 muss die Reichweite mindestens 80 km sein.)
Beispiel:
Bruttolistenpreis |
€ 50.000 |
|
1% vom halben Bruttolistenpreis |
€ 25.000 * 1% |
€ 250,00 € |
Beispielhafter Steuersatz (zur Vereinfachung einheitlich 30%) |
€ 250 *30% |
€ 75,00 € Steuerbelastung |
In diesem Fall bedeutet dies eine Steuerbelastung von € 75,00 im Monat.
Insbesondere an diesen Beispielen erkennt man, dass der Gesetzgeber die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen verstärken möchte. Es lohnt sich also bei der nächsten Anschaffung eines betrieblichen PKWs Gedanken zu machen, ob man sich nicht vielleicht doch ein Elektrofahrzeug anschaffen sollte.