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Mindestlohn

Erhöhung des Mindestlohns ab 01.10.2022

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wird der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2022 in mehreren Schritten angehoben. Zum 01.10.2022 tritt nun die dritte und letzte Stufe in Kraft, in dem der Mindestlohn auf € 12 erhöht wird. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:

  • Der Mindestlohn wird ab dem 01.10.2022 auf 12,00 €/Stunde angehoben.
  • Alle Arbeitgeber sind zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Es können jedoch auch andere Vorgaben gelten z.B. aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
  • Er gilt für alle Branchen, die keinen eigenen höheren geltenden Tariflohn haben.
  • Die Minijobgrenze wird zum 01.10.2022 von € 450,00 auf € 520,00 monatlich angehoben.
  • Hierdurch liegt die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn ab dem 01.10.2022 bei rund 43 Stunden (€ 520: € 12 = 43,33 Stunden).

Als Arbeitgeber sollten Sie für Ihre Mitarbeitenden prüfen, ob ggf. eine Erhöhung des Stundenlohns durchgeführt werden muss und informieren Sie ggf. Ihr Lohnbüro bzw. Ihren Steuerberater. Bitte beachten Sie auch, dass Mitarbeitende, die zurzeit zwischen € 450,01€ und € 520,00 versicherungspflichtig abgerechnet werden, ab dem 01.10.2022 unter die Minijobs fallen. Auch hier sind gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an - das sogenannte Entstehungsprinzip. Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen dann entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen. Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

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