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Inflationsausgleichsprämie

Ab dem 26.10.2022 kann eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von € 3.000 steuer- und abgabenfrei ausgezahlt werden.

Die Inflationsausgleichsprämie wurde nun vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und das Gesetz am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Somit können Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten ab dem 26.10.2022 steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu € 3.000 gewähren.

Die Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

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