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Home-Office-Pauschale

Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nachzugehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Home-Office-Pauschale eingeführt. Diese kann im Rahmen der Werbungskosten angesetzt werden, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer besteht.

Die Home-Office-Pauschale

  • beträgt EUR 5 pro Arbeitstag, und
  • kann für maximal 120 Tage pro Kalenderjahr und somit insgesamt maximal EUR 600 pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Home-Office-Pauschale sind, dass:

  • die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an den jeweiligen Tagen ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Wird dagegen an dem gleichen Tag das Büro oder eine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte (z. B. bei Dienstreise) aufgesucht, schließt das die Inanspruchnahme der Pauschale für diesen Tag aus;
  • kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder dass auf einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet

Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale) sind für diejenigen Tage, an denen die Home-Office-Pauschale geltend gemacht wird, grundsätzlich nicht abziehbar.

Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel - wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde - sind davon unabhängig abziehbar.

Ebenso sind Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten durch die Home-Office-Pauschale nicht abgegolten und können daher zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Abzug der Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. EUR 1.000 angerechnet, d.h. sie wird nicht zusätzlich gewährt. Daher kann es sein, dass wegen der verminderten Fahrtkosten die 1.000 EUR-Grenze trotz Home-Office-Pauschale gar nicht überschreitet.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Home-Office-Pauschale, so ist dieser Betrag steuerpflichtig

Die Home-Office-Pauschale war bisher auf die Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 befristet. Laut Entwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wird die steuerliche Regelung des Home-Office nun bis zum 31.12.2022 verlängert werden.  

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