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Besteuerung von Prämien aus THG-Quoten

BMF schafft Klarheit über Steuerpflicht von Prämien für THG-Quoten bei E-Fahrzeugen

Halter:innen von Elektroautos können im sogenannten Treibhausgasminderungs-Quotenhandel die CO2-Emissionseinsparung, welche durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, dem Handel mit sogenannten Treibhausgasminderungs-Quoten anbieten und dadurch Prämienzahlungen erhalten. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein.

Seit dem Jahr 2022 können Halter:innen von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlungen dem Handel mit sogenannten Treibhausgasminderungs-Quoten anzubieten. Die Prämienzahlungen, die Halter:innen von Elektrofahrzeugen dafür erhalten, können steuerpflichtig sein. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist die Frage, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt.

Laut BMF bedeutet das im Allgemeinen:

 

Fahrzeug ist...

Steuerliche Beurteilung

Betriebsvermögen

Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.

Privatvermögen

Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.

Dienstwagen

Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer:innen ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den/die Arbeitnehmer:in ergeben sich dann nicht.

 

Hintergrund der THG-Quote

Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die in Deutschland Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringen, sind nach Umweltrecht verpflichtet, die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen zu mindern (sogenannte THG-Quote). Jede Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen CO2-Minderung wird für jede Tonne CO2 mit einer staatlichen Abgabe sanktioniert.

Verpflichtete Unternehmen können die Quotenverpflichtung zum Beispiel durch Beimischung oder Verkauf von reinem Biokraftstoff oder eFuels sowie durch die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom erfüllen. Dabei können die Unternehmen ihre Verpflichtungen selbst erfüllen oder sie an Dritte übertragen („THG-Quotenhandel“). Die Anrechnung von Strom ist als eine mögliche Minderungsoption der Verpflichteten in der „Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV“ geregelt.

Neben den öffentlichen Ladepunkten ist auch Strom anrechenbar, der anderweitig zum Betrieb von Elektrofahrzeugen aus dem Stromnetz entnommen wurde. Die Teilnahme am Quotenhandel ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Damit reicht das Spektrum der Quotenverkäufer:innen aus Ladestrom nunmehr von privaten Halter:innen eines E-Fahrzeuges bis zu professionellen Betreiber:innen von Pkw-, Nutzfahrzeug- oder Busflotten. Der Nachweis über die Berechtigung zum Verkauf der Quote ist durch eine Kopie des Fahrzeugscheins eines im Inland zugelassenen Fahrzeugs zu erbringen.

Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jede:r Fahrzeughalter:in eines rein batterie-elektrischen Fahrzeugs (E-Auto, E-Leichtnutzfahrzeug oder E-Bus) von der THG-Quote finanziell profitieren. Anspruchsberechtigt ist der/die im Fahrzeugschein eingetragene Halter:in. Die ersten Auszahlungen sind bereits in 2022 erfolgt.

Quelle: BMF online, Meldung vom 16.05.2022

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