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Güterstandsschaukel

Frühzeitige Nutzung von steuerlichen Freibeträgen

Bei der Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind stets die schenkungsteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen, um eine optimale Ausnutzung der Freibeträge (z. B. 500.000 Euro bei Ehegatten / 400.000 Euro bei Kindern) zu erzielen. Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung kann sogar eine schenkungsteuerfreie Übertragung von hohen Vermögenswerten ermöglichen. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung des Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht zum der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb. Zu beachten ist hierbei, dass die güterrechtliche Abwicklung der Beendigung der Zugewinngemeinschaft tatsächliche durchgeführt wird. Keine Befreiung von der Schenkungsteuer besteht daher u. a. in folgenden Fällen:

  • Der Zugewinnausgleich erfolgt freiwillig, ohne dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird („fliegender“ Zugewinnausgleich)
  • Die Abfindung übersteigt den rechnerischen Wert des Zugewinnausgleichs

Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 ErbStG erlaubt es dem Steuerpflichtigen, umfangreiche Gestaltungen zur optimalen Übertragung seiner Vermögenswerte durchzuführen. So ist es möglich, auch bei Ehegatten, die nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, diese rückwirkend zu vereinbaren. Die zivilrechtliche Rückwirkung wird auch steuerlich anerkannt. Somit können der Zugewinnausgleich und der schenkungsteuerfreie Betrag im konkreten Fall optimal gestaltet werden. Ebenso ist es denkbar, direkt nach der Vereinbarung über den Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln („Güterstandsschaukel“).

Im Ergebnis bietet der Wechsel des Güterstandes schenkungsteuerliches Gestaltungspotenzial. Dies gilt gerade für Personen mit hohen Vermögenswerten, die z. B. durch die Übertragung eines Teils der Vermögenswerte auf den Ehegatten eine effektivere Ausnutzung schenkungsteuerlicher Freibeträge bei der späteren Übertragung auf die Kinder beabsichtigen. Im konkreten Fall empfiehlt es sich, die steuerlichen Auswirkungen in ihrer Gesamtheit prüfen zu lassen, um so eine optimale Gestaltung zu erreichen.

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