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Grundsteuerreform 2022

Immobilien- und Grundbesitzer aufgepasst: Es besteht Handlungsbedarf

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden Sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Die Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen.

Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.  

Als Eigentümer eines

  • privat genutzten
  • betrieblichen
  • landwirtschaftlichen
  • forstwirtschaftlichen

Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Der Gesetzgeber hat den Abgabezeitraum für die Feststellungserklärung des Einheitswertes für 01.07.2022 bis 31.10.2022 vorgesehen. Die Frist wurde nun bundesweit um 3 Monate bis zum 31.01.2023 verlängert.

Hierzu sind einige Vorbereitungen zu treffen.

Als Ihre Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren. Hierbei übernehmen wir gerne den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie.

Im Einzelnen bieten wir folgende Unterstützungsleistungen an:

  • Koordinierte Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen in Abhängigkeit unterschiedlicher Grundstücksarten (unbebautes Grundstück, ETW, LuF-Betrieb, Gewerbeimmobile, etc.);
  • Berechnung der neuen Einheitswerte nach länderspezifischen Berechnungsmodellen;
  • Erstellung der Feststellungs-erklärung inkl. aller notwendigen Anlagen;
  • Fristgerechte (zwingend) elektronische Übermittlung der Erklärung an das Finanzamt mittels spezieller Software;
  • Prüfung von Steuerbescheiden, Abrechnungsbescheiden und anderen Verwaltungsakten im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung sowie Erhebung der Grundsteuer;
  • Klärung von Rückfragen durch das Finanzamt, ggfs. Vor-Ort-Termine mit dem Finanzamt;
  • Führung von Einspruchsverfahren.

Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits frühzeitig vorgenommen werden.

Sie sind an einem Beratungsgespräch interessiert?

Sprechen Sie uns gerne an!

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